Versorgungssicherheit bei Wärmeenergie und Strom herzustellen, sollte gerade auch in Anbetracht des Krieges in der Ukraine und damit zusammenhängender Unsicherheiten ein dringendes Anliegen aller diesbezüglichen Entscheidungsträger sein. Genau deshalb zielt auch das „Osterpaket“ der Bundesregierung zeitlich und räumlich auf einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Unverständlich ist, dass hierbei in diesem Artikelgesetz das Potenzial für schwimmende Photovoltaik-Anlagen (PV) unnötigerweise missachtet wird.
Auf zahlreichen, dezentral gelegenen Baggerseen, die im Zuge einer vormaligen Sand- und Kiesgewinnung entstanden sind, wäre ein Zubau schwimmender PV-Anlagen zügig möglich. Zwar bleiben derartige Anlagen grundsätzlich genehmigungsfähig, allerdings lässt der Artikel 12 § 36 WHG erkennen, dass die Errichtung von Floating-PV-Anlagen zukünftig starken Beschränkungen unterliegen soll. Ganz im Gegensatz zu den bekundeten Absichten der Bundesregierung, müssten demnach sämtliche schwimmenden PV-Anlagen einen Abstand von 50 Metern zum Ufer haben oder dürfen nicht mehr als 15 Prozent der Wasserfläche bedecken. Eine solche Pauschalierung ist nicht nachvollziehbar und entzöge der Energiewende enormes Potenzial.
Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe, MIRO, hat dazu eine Stellungnahme abgegeben und auf offenbar bestehende Fehlinterpretationen sowie auf die besonderen Vorteile von PV-Anlagen auf Baggerseen hingewiesen. Die typisch ortsnahe Versorgung mit mineralischen Rohstoffen und die Bürgerenergiewende ergänzen sich optimal. Das gilt besonders für schwimmende Photovoltaikanlagen, die in Nassgewinnungsstätten zum Einsatz kommen. Diese einzigartige Win-win-Situation wird durch das „Osterpaket“ der Bundesregierung jedoch gefährdet. Die dort enthaltenen Vorgaben für Floating-PV-Anlagen würden dazu führen, dass nur noch wenige Seeflächen bzw. in deutlich geringerem geringerem Umfang für solche Projekte in Frage kommen. Das gesamtdeutsche Nutzungspotenzial für Floating-PV würde von über 20 auf nur noch ein Gigawatt absinken.
Erfahrungswissen versus Vorsichtsvorgaben
Jedes Gewässer hat Besonderheiten, die in projektspezifischen Vorgaben angemessen berücksichtigt werden können. Für den Schutz der Ufer hat sich gerade bei Baggerseen in der Praxis ein Mindestabstand von fünf bis 15 Metern bewährt. Der geplante Mindestabstand von 50 Metern hingegen würde für einen großen Teil der Nassgewinnungsstätten das Aus der erneuerbaren Energien bedeuten. Statt diese fatale Entscheidung zu treffen, ist vielmehr sicherzustellen, dass die verfolgte Ausschlusswirkung nur sensible Flächen betrifft und umgekehrt keine Flächen für schwimmende PV-Anlagen entzogen werden, die praktisch konfliktfrei sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass PV-Anlagen auf Baggerseen viele positive Effekte haben können, wie eine reduzierte Verdunstungsrate mit entsprechender Klimarelevanz, ein geringerer Lichteinfall, der Algenbildung verhindert, die Entstehung eines Rückzugraumes für Fische oder auch eine vergleichsweise effizientere Energiegewinnung durch die Kühlung der PV-Module durch den Wasserkörper.
MIRO appelliert deshalb an die Bundesregierung, dass die flächenmäßige Beschränkung in § 36 WHG-E zu streichen oder zumindest abzumildern und formuliert in seiner Stellungnahme dazu gut begründete Vorschläge.
Festzuhalten bleibt: Wenn die Energiewende im Zeitraffer gelingen soll, müssen die vorhandenen Potenziale für Photovoltaikanlagen schneller nutzbar gemacht werden. Zusätzlich sollten die entsprechenden Genehmigungsverfahren gestrafft und im Sternverfahren beschleunigt werden. Konkrete Entscheidungsfristen oder Zustimmungsfiktionen würden die zeitnahe Umsetzung von nachhaltigen Energieprojekten gewährleisten. Nur Pragmatismus hilft uns hier schnell weiter.
Die Betriebe der Gesteinsindustrie sind bereit, einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende auch in ihren Betrieben zu leisten. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist dafür ein wesentlicher Baustein.
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