Preisgleitklausel bundesweit einheitlich umsetzen

Juni 2022: Angesichts von Preissteigerungen bei Baumaterialien, unter anderem vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges, sollte ein Erlass des Bundesbauministeriums (BMWSB) vom März dieses Jahres über neue Möglichkeiten in der Vertragsgestaltung den Preisdruck im Bauhauptgewerbe puffern. Vorgesehen für eine Geltung bis Ende Juni, wurde diese nun bis 31. Dezember 2022 verlängert. Zusätzlich ist die Beschränkung auf bestimmte Baustoffe aufgehoben worden. Das heißt, der Anwendungsbereich umfasst nun auch Massenbaustoffe aus den mineralischen Rohstoffen Kies, Sand und Naturstein.

„Preisgleitklausel“ heißt das Zauberwort, das Entspannung in das Baugeschehen bringen soll. Die Klausel kann in der rechtssicheren Vertragsgestaltung Anwendung finden und ist außerdem ein Schlüssel dafür, öffentliche Auftraggeber an gestiegenen Kosten zu beteiligen, sofern vorgegebene Richtgrößen erfüllt sind. So ist bei nachträglich zu vereinbarenden Gleitklauseln zu beachten, dass nur jene Preissteigerungen der Gleitung unterworfen werden können, die nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 eintraten. Mineralische Rohstoffe können im Rahmen eines Vergabeverfahrens in die Stoffpreisgleitung einbezogen werden, soweit die Voraussetzungen der Richtlinie zu Formblatt 225 des Vergabehandbuchs (VHB) vorliegen.

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe (MIRO) begrüßt die Verlängerung des Erlasses sowie die Öffnung des Anwendungsbereichs für andere als die im ursprünglichen Erlass genannten Baustoffgruppen, hätte sich allerdings eine weniger komplizierte und damit eindeutiger verständliche Ausgestaltung gewünscht. Dr. Ipek Ölcüm, Geschäftsführerin beim MIRO, dazu: „Damit hat nun auch die Deutsche Bahn als öffentliche Auftraggeberin sowohl bei neuen Ausschreibungen als auch laufenden Vergabeverfahren für Obermaterialien wie Gleisschotter die Möglichkeit, Stoffpreisgleitklauseln einzuführen und dadurch eine faire Risikoverteilung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Deutsche Bahn nun auch die Möglichkeit die Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 BGB durch eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel zu beseitigen – ohne ihre Vertragspartner auf den Gerichtsweg verweisen zu müssen.“

Formal gelten die gebotenen Gleitmöglichkeiten für Bauvorhaben des Bundes, doch laut BMWSB werden die meisten Länder diese Regelung des Bundes ebenfalls übernehmen. MIRO fordert, dass dies flächendeckend stattfindet, um Ungleichbehandlungen bei Lieferanten und Bauausführenden in der Praxis auszuschließen und damit auch einer Transportlawine über Bundesländergrenzen hinweg vorzubeugen.

Der aktualisierte Erlass des zuständigen Ministeriums steht auf der Internetseite der Fachinformation Bundesbau (https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/) zur Verfügung.

www.bv-miro.org