Das Insektenschutzgesetz mit der Regelung zu Natur auf Zeit wurde gestern Abend (24. Juni 2021) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen durch namentliche Abstimmung beschlossen. Carsten Träger (SPD) hat in seiner Rede explizit die Gesetzesinitiative der Gesteinsindustrie mit dem NABU hervorgehoben und beispielhaft die Möglichkeiten in Bezug auf Biodiversität in Steinbrüchen dargestellt.
Die Regelung in § 54 Abs. 10a BNatSchG n.F. (Gesetz in Fassung der Ausschussempfehlung vom 11.6.) wird nach der Sondersitzung des UA vom 11.6. nun wie folgt aussehen:
„(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und in der Regelzehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
- nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
- im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
- dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
- welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
- dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu fünfzehn Jahre verlängern kann.“
Mehr Informationen sowie Bildmaterial finden Sie hier: